Nach der zentralen Norm des Art. 33 Absatz II GG hat jeder nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In der Realität werde diese mit Verfassungsrang ausgestatten Grundsätze häufig von Besetzungsverfahren ad absurdum geführt, die sich hauptsächlich an „politischen“ Gesichtspunkten orientieren. Um eine „politisch“ gewollte Person auf eine bestimmte Position zu setzen, werden dann häufig mal mehr, oft weniger kreative Methoden angewandt. Diese reichen von unterlassenen Stellenausschreibungen, rechtsverkürzenden und auf die gewollten Personen fokussierten Ausschreibungen und Stellenprofile, manipulierten und rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen, unterlassener Einbeziehung potentieller Bewerber in das Verfahren sowie der Vernachlässigung formeller Verfahrensanforderungen unter Verletzung des Bewerbungsverfahrens-anspruchs des übergangenen Mitbewerbers bzw. Konkurrenten. [---] Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den hier in der Praxis häufig angewandten Methoden und zeigt deren überwiegende Rechtswidrigkeit auf. (Der vollständige Aufsatz NJOZ 2019, S. 1585-1592).