Aus der zwischenstaatlichen Dimension der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ergeben sich nach traditionellem Verständnis erhebliche Beschränkungen des gerichtlichen Rechtsschutzes, aber auch in den neuen unionsrechtlichen Kooperationsinstrumenten (Europäischer Haftbefehl) lassen sich entsprechende Tendenzen ausmachen. Hinzu kommt, dass der gerichtliche Rechtsschutz im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nur lückenhaft geregelt ist. Der folgende Beitrag wirft einen kritischen Blick auf diese Regelungen und plädiert für eine Reform des gerichtlichen Rechtsschutzes im Rahmen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung.