Der europäische Gesetzgeber hat eine Reform des europäischen Europawahlrechts auf den Weg gebracht, die im deutschen Europawahlrecht die Einführung einer 2%-Sperrklausel erfordern und ermöglichen würde. [---] In Deutschland ist für die Zustimmung ein Gesetz nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG erforderlich.