Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Vorgänge, in denen Rettungsschiffe von Nicht-Regierungsorganisationen wie etwa die Sea Watch 3, die Ocean Viking und zuletzt die Alan Kurdi mit aus Seenot geborgenen Migranten auf die Einfahrt in Häfen Italiens und Maltas lange Zeit warten mussten oder, wie im Fall der Sea Watch 3, diese Einfahrt schließlich erzwangen. Der Beitrag behandelt die komplexen völkerrechtlichen Grundlagen der Seenotrettung durch staatliche Organe einerseits und private Organisationen andererseits, zeigt das Souveränitätsprinzip als Grenze des sog. „Nothafenrechts“ auf und verdeutlicht vor dem Hintergrund des im internationalen Recht nicht anerkannten Anspruchs auf Ausschiffung geretteter Flüchtlinge die Notwendigkeit, in der Europäischen Union zu einer Einigung über die Wiederaufnahme staatlicher Rettungsmaßnahmen sowie die Verteilung von Flüchtlingen zu gelangen, die von privaten Organisationen geborgen werden.