Mit Beschlüssen des OVG Schleswig vom 3.3.2021 und des OVG Münster vom 4.3.2021 liegen erste obergerichtliche Entscheidungen zur Prüfungsaufsicht bei Online-Prüfungen (sog. „Proctoring“) vor. [---] In beiden Entscheidungen geht es um Fälle, in denen Studierende sich vorgreiflich gegen die Beaufsichtigung von Online-Prüfungen zur Wehr setzen. In der Sache beim OVG Schleswig geht es ausschließlich um die „Echtzeit-Überwachung“, das sogenannte „Live-Proctoring“. Bei dem Verfahren beim OVG Münster tritt neben das Live-Proctoring die Aufzeichnung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises von Täuschungsversuchen. Das OVG Schleswig befindet den bei ihm anhängig gemachten Eilantrag bereits für unzulässig und spart nicht an ergänzenden Ausführungen zu seiner (vom Gericht hierfür befundenen) Unbegründetheit. Die Entscheidung des OVG Münster stützt sich für die Ablehnung des Eilantrags auf eine Folgenabwägung.