Der nachfolgende Beitrag untersucht die Herkunft und Reichweite des Gesamthandprinzips. Er zeigt auf, dass dieses nicht personen-, sondern vermögensrechtlicher Natur ist, wie begrenzt es Gesetzesinhalt geworden ist und wie weitgehend es überdeutet wird und wie wenig es in das organschaftlich verfasste Personengesellschaftsrecht passt.