Ausgehend vom Gebot der vollständigen Kapazitätsnutzung (Lehrnachfrage ent­spricht dem Lehrangebot) kann die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs mit der Formel ausgedrückt werden: Aufnahmekapazität (Zulassungszahl) = (bereinigtes Lehrangebot: Curriculareigenanteil): Schwundquote Das um den Dienstleistungsexport verminderte Lehrangebot (bereinigtes Lehr­angebot) ist durch den Curriculareigenanteil, also den bei der "eigenen" Lehrein­heit nachgefragten Anteil des CNW, zu dividieren; das Ergebnis wird durch die Schwundquote geteilt. Sind einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, die an dem bereinigten Lehrangebot einen Anteil haben, muss als Curriculareigen­anteil der mit der Anteilquote des jeweiligen Studiengangs multiplizierte gewichtete Curncularanteil eingesetzt werden. Die Darstellung der Kapazitätsermittlung lässt deutlich werden, dass die Hochschulen im Interesse der Studienbewerber das Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung nicht aus dem Blick verlieren dürfen, wenn sie von den Gestaltungs Spielräumen Gebrauch machen, die ihnen aufgrund der Wissenschaftsfreiheit zustehen. Sie müssen sich insbesondere der kapazitätsvermindernden Wirkungen bewusst sein, wenn sie befristete Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern schließen, die eine geringere Regellehrverpflichtung mit sich bringen, wenn sie durch besondere Ausbildungsinhalte in Studienordnungen anderer Fächer Dienstleistungsexporte auslösen, die das Lehrangebot in zulassungsbeschränkten Studiengängen dezimieren, wenn sie nur wenige und unvergütete Lehraufträge vergeben und wenn sie kleine Gruppengrößen sowie hohe Anrechnungsfaktoren für Lehrveranstaltungen vorsehen, die zu Kapazitätseinbußen führen.