Es gehört seit Langem zur Rechtssetzungspraxis, dass zur Ergänzung oder Vervollständigung staatlicher Regelungen (z.B. in Gesetzen), auch auf private Normen verwiesen wird. Während die Verweisungstechnik den Gesetzgeber in seiner Arbeit entlastet, erschwert sie jedoch zugleich die Gesetzesanwendung. Denn um das Gesetz vollständig verstehen zu können, ist der Normanwender zwar auch auf die private Norm angewiesen, auf die Bezug genommen wird, doch die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird ihm in der Regel durch hohe Bezugskosten erschwert. Im Gegensatz zu staatlichen Normen ist der Zugang zu privaten Normwerken erheblich eingeschränkt.