Zusammenfassung Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden §§ 111 a bis 111c, betreffend Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen („related party transactions“), in das Aktiengesetz eingefügt. Definitionsnorm, welche den Anwendungsbereich der in §§ 111 b und 111c AktG normierten Instrumente zum Schutz der börsennotierten Gesellschaft und deren Aktionären vor Wertabflüssen bestimmt, ist § 111 a AktG. Zur Bestimmung des Begriffs der nahestehenden Person verweist § 111 a Abs. 1 Satz 2 AktG auf die internationalen Rechnungslegungsstandards. Einschlägig sind etwa 44 Paragraphen und 108 gleichrangige Anwendungsleitlinien. Eine Durchdringung des relevanten Normkomplexes aus rechtswissenschaftlicher und insbesondere gesellschaftsrechtlicher Perspektive zur Explikation des Begriffs der nahestehenden Person gemäß §§ 111 a ff AktG unter Aufarbeitung des auf den originären Anwendungsbereich der Standards zugeschnittenen, wirtschaftswissenschaftlich dominierten Schrifttums steht bislang aus. Dieser Aufsatz soll hierzu einen Beitrag leisten, Anknüpfungspunkt für weitere Diskussion und Anwendungshilfe für die Praxis sein.