Der deutschen Anklagebehörde fehlt aus europarechtlicher Perspektive die notwendige Unabhängigkeit. Der Beitrag spürt der Staatsanwaltschaft, die weder klassische Verwaltungsbehörde noch Rechtsprechungsorgan ist, rechtshistorisch, -begrifflich und verfassungstheoretisch nach. Mit der Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Dritten Gewalt wird ein verfassungs- und unionsrechtskonformer Ausweg aus der endlosen Suche nach ihrer gewaltenteiligen Verortung sowie ein mögliches Ende der externen Weisungsbefugnis aufgezeigt.