Der BGH hatte sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Bedeutung des Erziehungsgedankens bei der Verhängung von Jugendstrafe auseinanderzusetzen. Zum einen ging es dabei um die Berücksichtigung erzieherischer Aspekte bei der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld. Zum anderen entwickelte sich eine Kontroverse über die Frage, inwieweit bei Angeklagten, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 21 Jahre oder älter sind, der das Jugendstrafrecht prägende Erziehungsgedanke noch eine Rolle spielen kann. Der Beitrag greift die neuen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf und erörtert, welcher Kurs vorzugswürdig ist.