In dem Maße, in dem sich ein relevanter Zusammenhang zwischen verschiedenen Grundkonzeptionen rechtlicher Steuerung einerseits und diesen Konzeptionen zugrundeliegenden Wissensformen andererseits nachweisen ließe, würde die These der eigenständigen Bedeutung der Wissensdimension im Recht plausibilisiert und zugleich der zunächst noch ganz allgemein gebrauchte Wissensbegriff für die speziellen Verwendungszusammenhänge näher bestimmt. [---] Der Beitrag zielt darauf ab, die zunächst nur als Hypothese aus der rechtswissenschaftlichen Literatur übernommene Idee einer zunehmenden Eigenständigkeit der kognitiven Dimension des Rechts nicht bloß zu bestätigen, sondern weiter zu verschärfen.