Der Beitrag setzt an der Frage an, inwieweit die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung bzw. ihre deutsche Umsetzungsgesetzgebung in der Sache tatsächlich dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung folgt. Insoweit ergibt sich, dass die Richtlinie in ihrer endgültigen Form des Jahres 2014 bzw. die Umsetzungsgesetzgebung eher einem Instrument der herkömmlichen Rechtshilfe ähnelt. Dies dürfte nicht zuletzt auf der von erheblicher Skepsis gegenüber dem Anerkennungsprinzip geprägten deutschen Verhandlungsstrategie im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens beruhen. Der Beitrag mahnt auch für die Zukunft einen auf EU-Ebene vorsichtigeren Umgang mit dem Anerkennungsprinzip an, um einem weiteren Vertrauensverlust in die EU-Kriminalpolitik vorzubeugen.