Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber mit der Neufassung von § 9 III VereinsG und § 20 I 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG kein großer Wurf gelungen ist. Zwar konnte im zweiten Anlauf das mit der Gesetzesreform des Jahres 2002 verfehlte Ziel der Strafverschärfung und Verbannung verbotener Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum verwirklicht werden, allerdings nur um den Preis einer verfassungswidrigen Gesetzgebung. Die neuen Kennzeichenverbote sind aufgrund ihrer Abkopplung von dem den Eingriff rechtfertigenden Vereinsverbot unverhältnismäßig und verletzen die Vereinigungs- sowie die Meinungsfreiheit ihrer möglichen Adressarten. [---]