Gerade noch rechtzeitig zum Jahreswechsel ist die von vielen sehnlichst erwartete Reform des Privatinsolvenzrechts mit einem künftig nur noch dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahren verabschiedet worden. Diese Bestimmungen sind in einem Artikelgesetz vom 22.12.2020 mit dem Bandwurmnamen „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ enthalten (BGBl. 2020 I 3328). In diesem Beitrag sollen die Vorschriften zum Privatinsolvenzrecht vorgestellt werden.