Eigentum im Sinne des BGB und das Konzept der Nachhaltigkeit werden häufig als unversöhnlicher Widerspruch angesehen. Der Beitrag spürt dieser Frage nach und wirft einen Blick zurück auf die historische Genese der privatrechtlichen Eigentumsordnung. Zunächst werden die Eigentumstheorie Kants und der gesetzli- che Normierungsprozess bei Verabschiedung des BGB 1900 näher beleuchtet. Nach einer Analyse der existierenden recht- lichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsorientierung des Eigentums folgt schließlich eine Erörterung rechtlicher Instrumente, die ein nachhaltiges Eigentumsrecht weiter voranbringen könnten.
Upon request of the Committee on Petitions (PETI), the Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs commissioned the present study on Regulation 1049/2001 on access to documents with a twofold objective. First, to update the analysis conducted in a 2016 study for the PETI Committee with the latest developments in the case law of the CJEU and the activities led by the European Ombudsman since then – in particular focussing on access to legislative documents, documents relating to administrative proceedings, Court proceedings, infringement proceedings, protection of privacy, international relations, and special regimes. Second, to assess the possible future alignment of the Access Regulation with the evolving digital context, including a potential revision of the definition of document, access to user-friendly public registers and internet sites, access to agendas of officials and scheduled meetings with interest representatives, and access to videos of CJEU oral hearings. The research also incorporates illustrative and complementary cases and own initiatives by the European Ombudsman as indications of evolving challenges to institutional secrecy in the EU context.
This article comments on Case T-600/21 to highlight the serious shortcomings in direct actions before EU courts against allegations of fundamental rights violations by Frontex. It contributes to existing scholarship on legal accountability failings with regard to operational activities by Frontex for two reasons. First, the contribution argues that Frontex's operational competences in the area of return are clearly circumscribed, not only by the Regulation on the European Border and Coast Guard and the Charter of Fundamental Rights of the EU, but also by crucial substantive and procedural safeguards contained in the Return Directive. Secondly, the article proposes a number of changes to current remedies against executive action of Frontex, in particular with regard to evidentiary requirements and the qualification of the EU conduct amenable to review. It argues that Article 47 of Charter, as interpreted by the Court of Justice itself, puts that same court under a clear and unequivocal obligation to adapt its own procedures accordingly in order to protect the very core of the right to effective judicial protection, namely access to courts
This paper departs from a deductive premise seeking to apply the theory of "collectivised system of refugee responsibility" to the EU-Egypt migration arrangements. In its basic form, the theory proffers the funding and oversight of the wealthy North to assert protection, and integration of refugees in southern countries. At face value, the design and structure of the EU-Egypt migration arrangements appear to reflect this formula: EU funding in return for Egyptian principled accommodation of refugees. A profounder analysis of these deals, nevertheless, discerns the emergence of an alternative linguistic and legal discourse that priorities security and control over the humanitarian cause. Practice, as well, demonstrates that neither the EU is willing to undertake any refugees' oversight roles, nor Egypt is vying for EU funding. To the contrary, Egypt's generous funding of EU commercial interests and ruthless crackdown on refugees represent Egypt's basic offerings to appease the EU and garner its political support.
What 'border security' or 'secure borders' denote in the EU is not defined. The article explores the concept of border security and how the concept of border security found its way into the supranational EU legislation on border control. The core of the concept of border security can be seen as consisting of 'border control', referring to the maintaining of controls of individuals crossing the EU external borders. The developments towards the use of the term border security seemingly encompass, at least, the evolution of the EU internal security domain, a qualitative change in the nature of a number of border control related measures, the perception of insecurities related to the 2004 EU enlargement and the 11 September 2001 attacks. At least at the time when Frontex became operational in 2004, a border security rhetoric began to be used in the EU. Today, the term border security is well established in EU actors' rhetoric. The supranational EU rules containing the term border security are fundamental elements of the EU border policies and play a crucial role in contributing to the EU discourse on border issues.
Mehrfachsanktionierungen durch komplementär agierende Behörden sind in der EU zu einem ständigen Risiko geworden, seit der EuGH im Grundsatzurteil »Menci« eine Kumulierung von Sanktionen für vereinbar mit dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 50 GRC erklärt hat. Dieses Risiko betrifft vor allem international tätige Wirtschaftsunternehmen. Zentrale Fragen des Ne-bis-in-idem-Schutzes harren bislang der Klärung: Zum einen die Bestimmung des idem bei Unternehmenstaten, die sich mitunter als mehrjährige Sorgfaltspflichtverletzungen mit vielfältigen Folgeverstößen darstellen; zum anderen Anwendbarkeit und notwendige Modifikationen der »Menci«- Rechtsprechung für grenzüberschreitende Fälle. Im Vorabentscheidungsverfahren Volkswagen Group Italia und Volkswagen AG bestand die Möglichkeit zur Aufarbeitung, die der EuGH indes nicht nutzt.
Mit der Verabschiedung der Verordnung der Europäischen Union über Künstliche Intelligenz hat die Diskussion über die Regulierung dieser Technologien einen wichtigen Meilenstein erreicht. Sie etabliert ein komplexes Regelungsregime für diese Fragen und wird auch erhebliche Auswirkungen auf den Einsatz von KI in der öffentlichen Verwaltung haben. Im öffentlichen Sektor werden nämlich schon seit längerem die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten wie auch die potenziellen Risiken intensiv in den Blick genommen. Aus dieser Perspektive erörtert der Beitrag Grundfragen der Verordnung und analysiert die Pflichten, die den administrativen KI-Einsatz betreffen. Dabei wird auch die Einbettung der KI-Verordnung in den Regelungsverbund mit der DSGVO und dem mitgliedstaatlichen Verwaltungsrecht untersucht.
Der Beitrag untersucht die Frage, ob es einer europäischen Methodenlehre zur Auslegung von EuGH-Entscheidungen für die richterliche Praxis bedarf. Er zeigt auf, dass Urteile des Unionsgerichtshofs gleichermaßen wie Gesetze auslegungsbedürftig sind und daher einer grammatischen, systematischen, genetischen und teleologischen Auslegung unterzogen werden müssen, um deren Aussagegehalt für zukünftige Rechtsfälle zu ermitteln.
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wurde die vollständige Wiedererlangung der nationalen Souveränität angestrebt. Unter dem Schlagwort »taking back control« ging es insbesondere darum, die Hoheit des britischen Gesetzgebers über alle Rechtsgebiete zurückzugewinnen, die seit 1973 europarechtlich determiniert waren. Dennoch gilt im Vereinigten Königreich auch weiterhin in nicht unerheblichem Umfang europäisches Recht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die seit Anfang 2024 bestehende Rechtslage.
Ziel dieses Beitrags ist, eine mögliche Neuordnung der EU-Wirtschaftsverfassung ausgelöst durch die „Blüte“ der Notfallermächtigung des Art. 122 AEUV zu reflektieren.
Erstmals im Mai 2015 hat die Kommission nach lange verzögerter Reaktion auf die seit Sommer 2014 andauernde EU-Flüchtlingskrise das Grundprogramm einer umfassenden Migrationsagenda vorgelegt, zu dem in den Folgejahren bis September 2020 jährliche Variationspapiere und Initiativenzur Weiterentwicklung einer gemeinsamen Asylpolitik der Union hinzukamen (unten II.). Bei der rechtlich wie politisch schwer einzuordnenden, vielfach intransparent gebliebenen Rolle der Kommission handelt es sich zweifellos auchum eine Krisenreaktion (unten I. und III.), wie der Kontext sowie humanitäre und logistische Maßnahmen zur Aufnahme schutzsuchender Migranten zeigen. Das komplexe Gesamtprogramm der Migrationsagenda geht aber unter anderem mit Fördermaßnahmen für arbeitssuchende Migrantenund Initiativen zur Familienzusammenführung über einespezifische Krisenreaktionspolitik weit hinaus. Ihm liegen eigene Politikziele der EU-Kommission zugrunde, die aus ihren Initiativ- und Programmpapieren zu ermitteln und auf ihre Vereinbarkeit mit einschlägigen Rechtsgrundlagen hinzu untersuchen sind.
Mit der Anfang August in Kraft getretenen KI-Verordnung hat die Europäische Union umfassende Regeln zur Entwicklung, Einführung und zum Einsatz Künstlicher Intelligenz geschaffen. Für die Durchsetzung dieser in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung spielen die Bußgeldvorschriften eine zentrale Rolle. Sie sind denen anderer EU-Digitalrechtsakte nachgebildet und sehen Beträge in erheblicher Höhe vor. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Regelungen sowie deren finanzielle und operative Auswirkungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer praxisbezogenen Darstellung der für Unternehmen relevanten Sanktionen.
Due to the ongoing discussion on the implementation of Central Bank Digital Currencies within the euro area, this article deals with questions regarding the practical implementation of a digital form of money as well as its legal nature. The paper focuses on competences and liabilities of the European Central Bank issuing a digital euro as legal tender in connection with the possible need harmonized legal framework de lege ferenda with respect to the private legal relationship between users and digital currency units.
Mit derzeit etwa 100 laufenden Verfahren hat sich das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) seit seiner Einführung im Jahr 2005 fest etabliert und im Grundsatz auch bewährt. Trotz dieser Akzeptanz und der Novellierung im Jahr 2012 bestand aber Einigkeit darüber, dass die Konstruktion des Gesetzes verbessert werden muss, um das Ziel einer effektiven Erledigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug erreichen zu können. Mit dem Zweiten Gesetz zur Reform des KapMuG (BGBl. 2024 I Nr. 240) unternimmt der Gesetzgeber einen neuerlichen Versuch. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen und ordnet diese ein.
Die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes verlangt nicht nur normative Vorgaben, die es ermöglichen, vermeintliche Rechtsverletzungen vor einem staatlichen Gericht geltend zu machen. Das Wirksamkeitsgebot verlangt diesen Rechtsschutz auch in angemessener Zeit. Geschieht das nicht, verliert die Entscheidung vielfach an Wert und führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Justiz. Alle Akteure müssen konsequent daran arbeiten, gerichtliche Verfahren zügig durchzuführen. Dieser Aufsatz klärt die wichtigsten Fragen rund um die Verfahrensbeschleunigung im Verwaltungsprozess und gibt Anregungen für Richter, Anwälte, Präsidien, Exekutive und Gesetzgeber.
Die europäische KI-Verordnung wird voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2026 vollumfänglich gelten. Sie reguliert die Entwicklung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz. Dabei sieht sie abgestufte Anforderungen vor - je nach dem von einem KI-System ausgehenden Risiko insbesondere für europäische Grundrechte und -werte. Für KI-Systeme mit minimalem bzw. ohne Risiko gelten keine besonderen Anforderungen. Wohl aber besteht gemäß Art. 95 KI-VO die Möglichkeit, sich freiwillig sogenannten Verhaltenskodizes zu unterwerfen. Diese bilden, nach einer allgemeinen Einführung in die KI-Verordnung, den Fokus des Beitrags. Dabei werden zunächst Struktur und Regelungsgehalt von Art. 95 KI-VO beleuchtet, bevor er einer kursorischen rechtspolitischen Bewertung unterzogen wird.
Blockadeaktionen insbesondere von Klimaaktivisten und -aktivistinnen haben die Öffentlichkeit in den letzten Monaten immer wieder beschäftigt. Neben der Frage der polizei-, versammlungs- und strafrechtlichen Einordnung ist dabei auch diskutiert worden, ob die Handelnden zum Ersatz von polizeilichen Einsatzkosten herangezogen werden können. Die Problematik ist nicht neu und hat u.a. schon vor Jahrzehnten im Umfeld von Castor- Transporten eine Rolle gespielt. Ob Gebühren verlangt werden können, richtet sich nach den für die Polizeieinsätze maßgeblichen Regelungen. Im Regelfall wird es dabei um die Ausübung unmittelbaren Zwangs gehen und die Frage, ob insoweit Kostenermächtigungen vorhanden sind. Die Regelungen des Bundes und der Bundesländer unterscheiden sich z.T. erheblich. Der Beitrag beschreibt die Voraussetzungen der Erhebung von Polizeigebühren und bezieht dabei auch polizeipraktische Erwägungen ein.
In seiner öffentlich-rechtlichen Abteilung nimmt sich der 74. Deutsche Juristentag der Bewältigung zukünftiger Krisen an und geht der Frage nach, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen benötigt werden, um effizient und effektivzu reagieren und finanzielle Hilfen bedarfsgerecht zu verteilen.
Influencer unterhalten zu ihren Followern und sonstigen Anhängern eine erst durch die Vernetzung über Social-Media- Plattformen möglich gewordene Form der Sozialbeziehung. Diese Sozialbeziehung ist jedenfalls seitens eines erheblichen Teils der Anhänger durch das Entgegenbringen beachtlichen Vertrauens geprägt, welches der Influencer seinerseits gerne in Anspruch nimmt. Dabei kommt es durchaus vor, dass ein Follower oder sonstiger Anhänger aufgrund einer von einem Influencer verbreiteten Information eine verlustbringende Vermögensdisposition trifft. Für diese Fälle stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das im Rahmen dieser parasozialen Beziehung entgegengebrachte Vertrauen rechtlich derart schutzwürdig ist, dass eine Inanspruchnahme des Influencers nach den Grundsätzen über die Informationshaftung sachgerecht ist.
Virtuelle Realität ist eines der neuen Leitkonzepte der Digitalisierungsdebatte. Eine besondere Ausprägung davon ist die Idee eines »Metaverse«, eines grenzenlosen virtuellen Raums, der von überall aus über das Internet erreichbar ist und zahllose Optionen für Unterhaltung und Freizeitaktivitäten, aber auch für berufliche Tätigkeiten und wirtschaftliches Handeln enthält. Die neue Technologie erlaubt ein Eintauchen in fiktive Welten, das von dem Erleben einer realen Umwelt kaum mehr zu unterscheiden ist. Sie birgt vielfältige Chancen, aber auch Risiken, so dass der Ruf nach Regulierung lauter wird. Der Beitrag führt in die Thematik ein und analysiert damit verbundene Rechtsfragen, wobei ein Schwerpunkt auf dem Strafrecht liegt. Zusätzliche regulatorischen Maßnahmen erscheinen bis auf Weiteres nicht erforderlich.
Der Beitrag bilanziert die Entwicklungen an der Schnittstelle von Führung und Digitalisierung und zeigt neue Herausforderungen auf. Auf der Basis sozialer Konstruktionen aus verschiedenen Disziplinen wird dann ein Konzept für einen digitalen Neubau der Verwaltung anhand einer kreativen Inszenierung von Handlungsräumen und Projekten durch die Führung entwickelt.
Letztlich entscheidend für die digitale Leistungsfähigkeit des Staates sind nicht neue Gesetze, sondern dass die Menschen in den Behörden mit Überzeugung und Engagement die digitale Transformation vorantreiben. Der Personalentwicklung kommt daher eine wichtige Aufgabe für einen digitalen Kulturwandel in der Verwaltung zu. Der Beitrag zeigt dazu Möglichkeiten der Sensibilisierung und Aktivierung auf.
Im Zusammenhang mit der Verteidigung der Demokratie und der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts werden derzeit zahlreiche Anstrengungen unternommen, auch die Kulturschaffenden und ihre Organisationen dafür zu aktivieren. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als hilfreich, eine Bestandsaufnahme der Kulturförderung im Bereich der Länder vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass nach Sachsen und Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr auch Niedersachsen ein allgemeines Kulturfördergesetz erlassen hat. Das führt zu der Frage, welcher Mehrwert mit solchen Gesetzen verbunden ist, welche Ansätze den bestehenden Gesetzen zugrunde liegen und wie sie sich zur Demokratieförderung verhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Gefahr einer Instrumentalisierung der Kulturförderung durch die Politik hingewiesen.
Dieser Beitrag setzt sich vor dem Hintergrund der jüngst auf Unionsebene verabschiedeten KI-Verordnung mit den Fragen auseinander, welche Behörden künftig wie einzurichten und auszustatten sind, um diesen Sekundärrechtsakt zu vollziehen und so operabel zu machen. Zudem geht die Abhandlung der Frage nach, ob bzw. inwieweit sich aus dem Verfassungsrecht ein Gebot zur Verwaltungsvollautomatisierung ableiten lässt.
Die dienstliche Beurteilung von Führungskräften in der öffentlichen Verwaltung stellt seit jeher eine besondere Herausforderung für eine am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Bestenauslese dar. Der Beitrag untersucht am Beispiel ausgewählter dienstlicher Beurteilungsrichtlinien des Bundes und der Länder die materiellen Qualitätsstandards für die Beurteilung dieses Personenkreises im Spannungsfeld mit einer kritisch begleitenden Rechtsprechung. Abschließend werden alternative Formen der Leistungsmessung und Eignungsfeststellung für Führungskräfte diskutiert, die mit dem traditionellen Instrument der dienstlichen Beurteilung abgewogen werden.
Die polizei- bzw. ordnungsrechtliche Erfassung von Großveranstaltungen und der von ihnen ausgehenden bzw. mit ihrer Durchführung verbundenen Gefahren betrifft den Grenzbereich zwischen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Wie dieser Beitrag zeigt, stößt die klassische Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen aber nicht aufgrund angeblicher Limitationen des Begriffs der (konkreten) Gefahr an ihre Grenzen, sondern aufgrund der Reichweite der Veranstalterverantwortlichkeit. Möchte man dem Veranstalter über seine originäre Verantwortlichkeit hinausgehende Gefahrenvorsorgepflichten auferlegen – etwa die Erstellung eines Sicherheitskonzepts –, bedarf es nämlich besonderer gesetzlicher Gefahrenvorsorgenormen, die im Einzelfall verhältnismäßig auszugestalten und anzuwenden sind.
Auch nach der Novellierung des Bundesdisziplinargesetzes steht die Disziplinarbehörde vor der Herausforderung der effektiven Informationsgewinnung. Häufig erreichen Erkenntnisse über mögliche Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarbehörde nicht oder nicht rechtzeitig. Besonders in Sicherheitsbehörden kann ein solch fehlender Informationsfluss schwerwiegende Folgen haben. Dass für die disziplinare Ahndung einer möglichen Dienstpflichtverletzung verstärkt auch auf Erkenntnisse des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zurückgegriffen werden kann, zeigt dieser Beitrag.
Durch die Nichtbeachtung zahlreicher Prinzipien des Gebühren- und Entgeltrechts haben sich in den vergangenen zwanzig Jahren erhebliche Verstimmungen am Klavier öffentlichen Finanzgebarens im Bereich Rettungsdienst ergeben, die in der sogenannten Fehleinsatz-Problematik nachgerade lehrbuchartig ihren vorläufigen Höhepunkt finden.
Um die Grundrechte von Schulkindern auf ihrem Schulweg zu schützen, richten in jüngerer Zeit verschiedene Städte sogenannte Schulstraßen ein. Wochentags werden zu den zwei Tageszeiten des Unterrichtsbeginns und -endes einzelne schulnahe Straßen(-abschnitte) für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Das Vorgehen dient zwei Zwecken. Einerseits können Schülerinnen und Schüler vor einer insbesondere durch den motorisierten Verkehr hervorgerufenen Unfallgefahr bewahrt werden. Andererseits hilft ein verkehrsberuhigtes Umfeld dabei, den Weg zur Schule autonom zu bestreiten und Verkehrstüchtigkeit auszubilden. Da es an einer expliziten Regelung zur Einrichtung von sogenannten Schulstraßen fehlt, besteht Anlass zu einer rechtlichen Einordnung.
Als Bestandteil der Verfassungstreue verpflichten Rechtsprechung und Gesetzgebung den Beamten, jederzeit auch aktiv für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Der Beitrag analysiert, ob und wie dieses Gebot in verschiedenen Lebenskontexten - innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie bei verfassungsfeindlichem Verhalten von Bürgern, im Kollegenkreis oder privaten Umfeld - hergeleitet und umgesetzt werden kann.
Der Beitrag widmet sich der Herleitung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue und untersucht, was unter der in den Beamtengesetzen formulierten Bekenntnispflicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung konkret zu verstehen ist. Diese Frage hat angesichts zahlreicher aktueller Urteile in diesem Bereich, der Kehrtwende des Bundesverfassungsgerichts in der Definition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Jahr 2017 sowie den jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten von Bund und Ländern zum Umgang mit Verfassungsfeinden im öffentlichen Dienst zuletzt einen beträchtlichen Bedeutungszuwachs erfahren.
Tässä artikkelissa käsitellään lapsen henkilötietojen suojaa sekä tieto- ja viestintäteknologian käyttöä kunnan järjestämässä perusopetuksessa. Artikkelissa pohditaan, millaista suojaa yleinen tietosuoja-asetus edellyttää lapsen henkilötiedoille perusopetuksessa ja miten tuo suoja rajoittaa tieto- ja viestintäteknologian käyttöä perusopetuksessa.
Der Beitrag vergleicht die Rechtslage in Kanada und Deutschland in Bezug darauf, ob bzw. wie weit das Zeigen von religiösen Zeichen im öffentlichen Dienst erlaubt ist. Kanada bietet sich als Vergleichsobjekt besonders an. Denn dort sind mit der strengen Laizität in Québec und der liberalen Einstellung im übrigen Kanada, die religiöse Zeichen auch im öffentlichen Dienst zulässt, zwei gegensätzliche Ausprägungen religiös-weltanschaulicher Neutralität in einem föderalen Staatssystem verwirklicht. Der Vergleich kann Erkenntnisse bringen, um die seit der Änderung von BeamtStG und BBG im Jahr 2021 weiterhin bestehende Frage beantworten zu können, wie sich der Konflikt zwischen individueller Religionsfreiheit und Neutralitätspflicht des Staates in der Bundesrepublik lösen lässt.
Der Beitrag versucht, Aufgaben der in Deutschland kaum entwickelten Verwaltungsethik zu skizzieren. Aufbauend auf den historischen Erfahrungen des „administrativen Bösen“ und seiner vielen „Maskierungen“ sowie beispielhaft orientiert am fatalen Genehmigungsprozess der Loveparade 2010 wird eine solche Ethik als Bereitschaft und Fähigkeit der Verwaltung verstanden, sich ihrer institutionellen Integrität ebenso zu vergewissern wie über deren unterschiedliche Integritätsgefährdungen aufzuklären. Abschließend wird dieser ausdrücklich bescheidene Ansatz einer Verwaltungsethik mit Blick auf ihre Implementierung im Rahmen der Ausbildung konkretisiert.
Der Beitrag befasst sich mit der Gefahr fortwährender Grundrechtsverletzungen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten, der mit sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wirksam begegnet werden könnte, wäre dies nicht durch § 20 VII BDSG gegenüber öffentlichen Stellen ausgeschlossen. Anhand einer kritischen Betrachtung der Gesetzesbegründung und einer Prüfung der Vereinbarkeit des Ausschlusses dieses wirkmächtigen aufsichtsbehördlichen Instruments mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz begründen die Autoren die Unionsrechtswidrigkeit der BDSG-Bestimmung. Trotz dieses klaren Ergebnisses erweist sich der Weg einer Überprüfung durch den EuGH als verwaltungsprozessrechtliche Herausforderung. Als Beispiel dient dabei das laufende Verfahren des Bundespresseamts gegen den Bundesdatenschutzbeauftragten aufgrund der Untersagung des Betriebs einer Facebook-Fanpage.
Examines the role which scholars and scholarship play in the adjudicatory practices of the ECtHR. Considers how the court uses scholarship infrequently for reviewing facts and interpreting international and domestic law, and rarely for interpreting the ECHR or for persuasive purposes. Highlights inconsistencies in references to scholarship by individual judges.
Analyses the Council of Europe's proposals to recognise the human right to a healthy environment, recommended by the Parliamentary Assembly in 2021, and argues for its inclusion in the ECHR.
The Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v Switzerland judgment of the European Court of Human Rights (ECtHR), issued on 9 April 2024, attracted immediate and global attention. For the first time, the Court found a climate-related violation of the human rights enshrined in the European Convention of Human Rights. It found that Switzerland had failed to adequately regulate its greenhouse gas emissions, and that it had violated the applicant association’s procedural rights. The present article presents a contextualised reading of the case, drawing on institutional and domestic political considerations, discussions about the (in) determinacy of the law, and the two inadmissibility decisions that accompanied KlimaSeniorinnen . While this case is in many ways the first judgment of its kind, its novelty lies less in the standards applied on the merits – which were to a large extent pre-existing in the Court’s environmental case-law – but in their application to climate change, their inclusion in a binding ruling, and the tailored and mitigation-specific approach to victim status and standing created here. Overall, in reading the judgment, it becomes clear that its content is a far cry from the interventionism and overreach alleged in mediatic and political responses. This does not mean that this judgment is beyond critique, and in fact it is rather restrictive in a number of crucial regards.
The evolving landscape of climate change litigation within human rights frameworks presents a complex challenge for courts worldwide. Recent landmark decisions by international court and treaty bodies have expanded the jurisdiction of human rights courts to address climate-related disputes. However, the most recent case law of the European Court of Human Rights (ECtHR) emphasises the delicate balance between recognising the urgency of climate action and upholding the integrity of a regional human rights system. This article explores the ECtHR’s use of the living instrument doctrine in response to climate change-related legal claims. It submits that climate change cases highlight the circumscribed role of the European Convention on Human Rights (ECHR or the Convention) in dealing with the climate emergency and reveal the tension between addressing climate change impacts and maintaining the functioning of the European human rights system.
Discusses EU law on the distinctiveness of shapes, subject to a more demanding criterion than other marks, and the competitive importance of keeping certain shapes free for all to use, in view of psychology-based insights about the difficulty of understanding ambiguous marks, and object recognition.
In this paper, we examine whether the platform as well as the sellers violating the intellectual property right (IPR) should be liable. We first show that platform liability is socially better if the number of potential victims is very large. This is mainly due to the general enforcement effect of the platform’s monitoring activity. In the case of specific enforcement in which each patent or trademark holder selling legitimate products tries to detect only the IP violations of its own brand, the monitoring activity of each seller has no spill-over effect, so that the deterrence effect of its monitoring activity remains the same regardless of the number of patent holders. However, in the case of general enforcement in which the platform monitors the possibility of any IP infringement including all legitimate products on the platform, the deterrence effect of its monitoring activity exceeds the monitoring cost if the number of patent holders is large. Then, in a simple model of two sellers without general enforcement effect, we show that under seller liability, awarding punitive damages with punitive multiplier equal to the reciprocal of the enforcement probability induces social optimum in which infringing entry occurs if and only if it is efficient, while platform liability may not induce social optimum.
Tässä artikkelissa analysoidaan teknisen ohjeen suojaa suhteessa liikesalaisuusdirektiivin mukaiseen liikesalaisuuden suojaan. Artikkelissa analysoidaan myös immateriaalioikeuksien suojamuotojen päällekkäisyystilanteita ja kansallisen ja unionin oikeuden suhdetta kansallisen oikeuden syrjäyttämisvaikutuksen (pre-emption) näkökulmasta.
Explaining the various approaches to prostitution in the European Union (EU), this paper begins by
presenting the ideological underpinnings of prostitution policies. It also looks at the different
prostitution 'policy models' and the essential elements of the EU-level debate on prostitution. The
paper goes on to describe laws and policies in selected EU Member States, offering an overview of
the range of national frameworks in place.
This article examines how defendant self-conviction via guilty plea changes the application of criminal law, specifically in cases in which there is no right answer as to whether a defendant is guilty prior to trial, despite agreement over descriptive facts. These cases are referred to as ‘factual hard cases’. It suggests that defendants trying themselves in these cases creates risks for defendants and criminal justice systems – the application of law becomes driven by defendant judgement, with accompanying imprudence, vulnerability, and subjectivity, and an expressive function of the criminal trial is stifled. The results of an original empirical study are presented to demonstrate these risks. The article argues that as a result of these risks, and the decoupling of guilty pleas from ethical behaviours, factual hard cases present a challenge to existing plea-based reduction regimes and demonstrate the need for careful thought about what guilty pleas are and why we reward them.
Noora Lähteenmäki-Meriluoto, OTT. Lectio praecursoria Helsingin yliopiston oikeustieteellisessä tiedekunnassa 7.6.2024 pidetyssä väitöstilaisuudessa, jossa kirjoittaja puolusti väitöskirjaansa "Valvontarangaistus: uuden rangaistuslajin empiiristä ja kriminaalipoliittista arviointia". [---] Tutkimukseen on kerätty laaja empiirinen aineisto, joka on mahdollistanut valvontarangaistuksen tarkastelun eri näkökulmista. Tutkimukseen on ensin-näkin kerätty 1 001 valvontarangaistustuomiota, joiden perusteella on analy-soitu rangaistuskäytäntöä ja tuomioiden perusteluja. Tuomareita, syyttäjiä ja täytäntöönpanosta vastaavan Rikosseuraamuslaitoksen henkilöstöä on haas-tateltu. Syyttäjille on lisäksi toteutettu systemaattisempi kyselytutkimus. Myös valvontarangaistukseen tuomittujen kokemuksia on kartoitettu haastatteluin ja kyselyin.
In this large-scale empirical study, we examine drivers of compliance with the first filing requirement for the Ultimate Beneficial Owners (UBO) register in Belgium, which results from the implementation of the 4th EU Anti-Money Laundering Directive. Our focus on nonprofit organizations (NPOs) is inspired by their strong objection against the UBO regulation and their lower UBO compliance compared to for-profits in Belgium. We show that UBO compliance is significantly improved by the introduction of an administrative monetary fine, and is positively related to reliance on donations and grants, capacity of the organization, and NPO age. Our study implies a meaningful contribution to the scarce literature on nonprofit compliance.
Das Umgehen von Warteschlangen durch Vorteilszuwendungen an Gatekeeper stellt nicht bloß ein Fairnessproblem dar; es können dadurch auch Tatbestände des Korruptionsstrafrechts verwirklicht sein. Dies gilt insbesondere im Bereich staatlicher Einrichtungen, da aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Gewährleistungsverantwortung für eine egalitäre Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Verwaltung erwächst. Der Beitrag untersucht, ob vor diesem Hintergrund der Betrieb sogenannter Fast Lanes beim Zugang zu polizeilichen Flughafen-Sicherheitskontrollen, die zahlungskräftigen Fluggästen die Möglichkeit einer zeitlichen Vorzugsbehandlung eröffnen, mit den Straftatbeständen der Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) in Konflikt gerät.
Der Beitrag analysiert das überraschende Klimaurteil des EGMR. In prozessualer Hinsicht stärkt es, wenn auch auf unsicherer methodischer Grundlage, die Verbandsklage, sowohl vor dem Straßburger Gericht als auch vor den Gerichten der Vertragsstaaten. In materieller Hinsicht analysiert und kontextualisiert der Beitrag den dogmatischen Ansatz des EGMR, der sich der etablierten Schutzpflichten aus Grundrechten bedient, und vergleicht diesen mit dem neuen Konstrukt des BVerfG aus dem Klimabeschluss, der „intertemporalen Freiheitssicherung“. Dabei werden Parallelen und Unterschiede herausgearbeitet und erste Konsequenzen ausgelotet.
Violations of environmental regulations often involve multiple parties since companies, as well as employees of the companies, face regulatory obligations and can expend compliance-enhancing effort. When deterring such violations by punishing violators, court judges must determine which party or parties to punish with sanctions. Our study explores such sanction decisions made by Belgian judges in response to environmental offenses and the defendants’ intent to comply as captured by three key Belgian legal elements reflecting culpability: purpose, willingness, and knowledge. Our empirical results reveal that the three culpability factors play strong roles in shaping judges’ sanction decisions, especially the relative use of firm sanctions and employee sanctions. As important, our empirical results strongly demonstrate that judges appear to perceive firm and employee sanctions as complements.
While literature has explored the influence of imagination and economic thought on (environmental) law, less attention has been paid to the influence of the economic imagination – specifically economic imaginaries – and their capacity to shape environmental regulation. Taking EU pesticides policy and regulation as a case study and drawing on theory regarding the performative power of imaginaries, this piece identifies economic imaginaries expressed in EU policy and demonstrates how those imaginaries have shaped that policy to pursue economic growth and competitiveness. It examines the evolution of a key piece of pesticides legislation and charts how establishing measures to pursue those economic goals gradually prevails, while providing for transparency – a crucial principle for supporting environmental protection – is deprioritised. It argues that these developments were driven by the EU's economic imaginaries and shows how economic considerations can subtly and indirectly undermine environmental protection.
This case law overview comments on significant UK environmental law cases for the period 1 April 2023–31 March 2024 (with one exception where a High Court decision within that period was overturned on appeal just after it). It begins with an overarching introduction, which draws some general themes from our selection of cases, focussing on the breadth of environmental law and issues of public concern in public and private law disputes. It then addresses 12 significant cases concerning the accrual of causes of action in private nuisance, whether there is power to vary abatement notices in respect of statutory nuisances, climate change, habitats, flooding, cumulative environmental impact assessment, river basin management plans, storm overflow discharge reduction plans, Regulators’ Codes, and public rights on Dartmoor Commons. It ends with some final thoughts on this year’s cases and the year ahead.
Der Beitrag bietet eine rechtsvergleichende Auseinandersetzung mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit Mikroplastik und legt hierbei den Fokus auf Produkthaftung, Haftung wegen Schutzgesetz- sowie Verkehrspflichtverletzung.
Analyses contributions to the field of comparative environmental law between the late 1960s and 2022, looking at: clarification of an initial system by way of a contrast with a foreign system; use of a known system's basic conceptual features to comprehend a foreign unknown system; evaluation and improvement of a system or an element of a system; and extraction of analytical categories with a view to mapping a complete field or areas of it.
There is a long tradition of constitutionalising environmental protection in the People's Republic of China ('China'). This is illustrated, for example, by the constitutionalisation of the need to construct ‘ecological civilisation’ – a set of values and development concepts included in 2018 as part of constitutional amendments. Yet, the Constitution of China is often described as a constitution without constitutionalism. This article examines the constitutional environmental provisions in China, as well as the underpinning constitutional theories, to demonstrate how China enjoys environmental constitutionalism. This version of constitutionalism, however, is absent of rights and overwhelmingly enforced through state-based approaches, which means that it is distinct from the rights-based and courts-centred versions of liberal constitutionalism. This study thus exemplifies how constitutional practices may adopt different formulations and environmental constitutionalism exists without being committed to liberal principles.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte 2045 klimaneutral sein. Die unmittelbare Rechtsquelle dieses Ziels ist das deutsche Bundesklimaschutzgesetz. Dahinter allerdings steht das Unionsrecht mit seinem effet utile sowie nationales Verfassungsrecht mit seiner Dritt- und generellen Ausstrahlungswirkung. Der nachfolgende Aufsatz zeigt auf, dass und wo das Prinzip der Klimaneutralität Eingang in das Privatrecht findet. Analysiert werden das bürgerliche Recht, das Lauterkeitsrecht, sowie das Unternehmensrecht.
The aim of this paper is to analyze the effects of Grenelle I and Grenelle II laws on financial performance, social performance, and risk-taking in France. The study is focussed on SBF120 (The SBF120 index consists of the 120 largest capitalizations listed on the French Stock Exchange market (SBF: Société des Bourses Françaises)) firms between 2005 and 2016. It provides the following results: first, it shows that after the introduction of the Grenelle I and II laws, financial performance decreased while corporate risk increased, particularly in low polluting industries. One explanation for this is that Grenelle laws are based on the comply or explain principle which may lead to adaptative and interpretative disclosure strategies. In addition, environmental regulations may involve high costs of compliance. In the short-term, environmental disclosure regulations do not drive businesses to improve their social performance: they have not been able to undertake socially and environmentally responsible projects based on good governance practices. Using the Environmental Policy Stringency EPS index to measure the stringency of environmental policy, we show that international binding laws such as the Paris Agreement, unlike locally binding Grenelle laws, are able to enhance the overall social performance through the environmental, social and governance channels. In the long-term, Grenelle laws show effective results on the environmental performance and the quality of governance which enhance the overall social performance without impairing the financial one. Finally, quantile regression analysis provides evidence that businesses are likely to increase their environmental performance at the expense of low financial and overall social performances.
Uterus transplantation (UT) is a surgical procedure that seeks to correct absolute uterine infertility. As such, it is coupled with assisted reproductive technologies (ART). Currently performed as an investigational procedure in France, this technique could be subject to a legal framework in the future. Given its specificities, the French legislator will need to state their position on several matters. Regarding the donor, they will need to determine whether the benefits for the infertile woman justify exposure of a living person to the risks of the removal procedure. If necessary, they will have full freedom to set the criteria for selecting the living donor based on age, the existence or not of past pregnancies or the nature of the donor-recipient relationship. On the other side, the conditions for becoming a recipient should be consistent with the existing rules for ART. Other considerations could include age and past pregnancies again. Lastly, the legislator will also need to address the possible desire for UT without the endpoint of pregnancy.
The public health insurance in Germany will face huge economic challenges in the upcoming years. New diagnostic and therapeutic methods as well as the demographic change contribute to constantly rising expenditure. Although incentives for health-promoting behaviour or financial sanctions for an unhealthy lifestyle have been already discussed in the past, there has been a general reluctance to legally establish corresponding mechanisms for fear of eroding solidarity and increasing state control. In the course of the Coronavirus pandemic however, a stronger awareness rose to the fact that personal health-related life choices can have a huge impact on the stability of the healthcare system including public health insurance. Not only in Germany but throughout much of Europe, the pandemic led to a new and more fundamental debate about the relationship between individual responsibility for personal health and the wider responsibility for public health assumed by the community of solidarity.
This document discusses a case before the European Court of Human Rights regarding the right to assisted suicide. The court examines the state's obligations and the applicant's interest in assisted suicide, ultimately concluding that the criminal prohibition on assisted suicide in Hungary is justified. The text also provides summaries of legal cases on assisted suicide in the UK, Germany, Italy, and Canada, highlighting different approaches and outcomes in these countries.
Mental health legislation is a cornerstone to ensure that individuals with severe mental illness access proper care and treatment. Each country establishes their own legislation. We aimed to compare the Portuguese and Irish Mental Health Acts (MHAs). We reviewed the respective MHA and the literature. While the definition of mental disorder is similar in general, who, where, when and how one can be detained differ. Judges decide on detentions in Portugal, while consultant psychiatrists may do so in Ireland. Community-based compulsory treatment is possible and used in Portugal while it is not possible in Ireland. Pros and cons of each approach are discussed with a reflection on the protection of human rights. Further theoretical and empirical studies comparing systems in different jurisdictions would be helpful to deepen our understanding of the legislation and guide on how to better serve individuals with severe mental illness.
This contribution examines the compatibility of mandatory vaccination with the European Convention on Human Rights (ECHR) through an analysis of the relevant ECHR rights and related case law of the European Court of Human Rights (ECtHR). By focusing on Article 8 (Right to Private Life), Article 2 (Right to Life) and Article 9 (Freedom of Thought, Conscience and Religion) ECHR, we formulate conditions under which mandatory vaccination legislation is justified. With that, this analysis aims to provide national legislators with guidance on responsible legislative policy. Additionally, this article discusses the legal framework underlying the Dutch vaccination policy, including developments therein since COVID-19. Furthermore, the role of the European Union in the context of vaccination is briefly discussed. The importance of an extensive societal and parliamentary debate before implementing a mandatory vaccination policy is stressed, as is the need for proportionality in enforcement.
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für einen Impfschaden des Arbeitnehmers haftet. Anders als bei den Impfstoffherstellern bedarf es im Verhältnis zum Arbeitgeber keines Nachweises einer schädlichen Wirkung des Impfstoffs, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht (§ 84 I 2 Nr. 1 AMG). Der Arbeitnehmer muss auch nicht die Haftungsbeschränkung des inzwischen außer Kraft gesetzten § 3 IV MedBVSV überwinden. Berücksichtigt man überdies die jüngere Entwicklung in der arbeits- und sozialrechtlichen Judikatur, ergeben sich in bestimmten Konstellationen neue Handlungsoptionen für Geschädigte.
Anonymous gamete donation creates a specific conflict between human rights and public interests under Article 8 of the ECHR. This was first assessed in the ECtHR's landmark decision in Gauvin-Fournis and Silliau v. France of 7 September 2023. This article critically analyses this judgment, taking into account the European legal framework for anonymous gamete donation, the recommendations of the competent authorities and the previous case law of the ECtHR on the right to know one's biological origin as an integral part of one's identity that is protected under the right to private and family life.
»Im Kampf sollst du dein Recht finden!« forderte Jhering 1872. Heute befremdet das nicht nur, es erscheint auch als weltfremd. Dass Bürger ihre Rechte um jeden Preis verteidigen, erwartet niemand. Kämpfen sie doch einmal, überlasten sie die Gerichte. Der Beitrag erkundet, vor welche Aufgabe Massenverfahren den Zivilprozess stellen. Von dieser Warte aus wird das im Oktober 2023 in Kraft getretene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz und ein im Dezember im Rechtsausschuss diskutiertes Leitentscheidungsverfahren beleuchtet.
Der 74. Deutsche Juristentag thematisiert in seiner strafrechtlichen Abteilung den offenen Zugriff auf Mobiltelefone, Tablets und Laptops durch Ermittlungsbehörden. Damit greift er eine gleichermaßen reformbedürftige wie grundrechtssensible Frage auf, denn die fragmentarischen und überkommenen Regelungen zur Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO), Durchsicht(§ 110 StPO) und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) werden, trotz punktueller Korrekturen des Gesetzgebers, dem Persönlichkeitsschutz im Strafverfahren beim Zugriff auf informationstechnische Systeme angesichts der Herausforderungen der Digitalisierung nicht länger gerecht.
Die beiden Typen der Verbandsklage auf Abhilfeleistungin Geld unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Die Klage auf Leistung an namentlich benannte Verbraucher ist insgesamt ein sehr dornenvolles und schwerfälliges Instrument kollektiven Rechtsschutzes. Demgegenüber ist die Klage auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrages ein sehr innovatives, wenngleich nicht in allen Punkten ganz ausgereiftes Remedium kollektiven Verbraucherrechtsschutzes anmelden.
Die Datenauswertung auch von komplexen IT-Systemen im Ermittlungsverfahren erfolgt nach den strafprozessualen Regeln der Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO). Dabei kommt gerade dem Smartphone eine besondere Bedeutung zu, weshalb nachfolgend an diesem das herrschende strafprozessuale Regime für eine Datenauswertung und etwaige Änderungsvorschläge – auch mit einem Blick auf das Gutachten zum 74. DJT – gemessen werden.
In der ZPO finden sich keine Vorschriften zum Klima- oder Umweltschutz. es wird zudem viel Potential bei der elektronischen Akte verschenkt. So stimmen z.B. aktive und passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nicht überein. Für den digitalen Weg besteht auch künftig grundsätzlich kein Muss.
Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) durch Deutschland auf das Verwaltungsprozessrecht. Das Übereinkommen sieht bestimmte gruppenspezifische Rechte für indigene Völker vor. Aufgrund der internationalen Verflechtungen sind unabhängig von der Existenz indigener Völker in Deutschland Konstellationen denkbar, in denen die Rechte aus dem Übereinkommen vor deutschen Verwaltungsgerichten zum Tragen kommen. Der gruppenbezogene Menschenrechtsschutz stellt das individualrechtlich geprägte deutsche Rechtsschutzsystem vor gewisse Herausforderungen, die eine völkerrechtskonforme Auslegung des Prozessrechts erforderlich machen.
Die vielfach beklagte und auf vielen Ursachen beruhende Krise des Zivilverfahrens wird nur durch erhebliche Reformen beendet werden können. Diese Reformen sollten sich nicht an einzelnen Symptomen der Krise abarbeiten, sondern systematisch die Legitimation des Zivilprozesses stärken. Dafür gibt es vier Dimensionen (individuell - institutionell und funktional - materiell), die jeweils in Wechselwirkungen stehen. Eine ernsthafte Reform des Zivilprozesses muss auch mit dem Eingeständnis verknüpft sein, dass das Optimum für alle Prozessziele nicht erreicht werden kann. Derzeit scheinen vor allem die individuellen Komponenten nicht hinreichend berücksichtigt zu sein.
Sammelklagen durch prozessfinanzierende Inkassodienstleister haben sich als technologiegetriebenes Geschäftsmodell, verbunden mit dem attraktiven Finanzierungskonzept der Kostenübernahme gegen Erfolgsbeteiligung, durchgesetzt. Massenhafte Durchsetzung von Einzelansprüchen in parallelen Einzelverfahren hat in der Hand von Legal-Tech-Firmen Terrain erobert. Gewerbliche Prozessfinanzierer haben ihr Geschäft vorangetrieben und es auf das Sammelklagen-Inkasso erweitert. Auch das Verhältnis der Finanzierer zur Anwaltschaft rückt ins Blickfeld, legen die Interessen beider Seiten an langfristiger Zusammenarbeit doch Kooperationen und unternehmerische Beteiligungen nahe, die die anwaltliche Unabhängigkeit berühren. Die Entwicklungen sind eine Herausforderung für die Justiz, die unter Massenverfahren ächzt. Zugleich hat der klassische Zivilprozess mit seinen formalen Hürden und den Kostenrisiken, die nur durch die Prozesskostenhilfe, die Rechtsschutzversicherung und das in engen Grenzen zulässige anwaltliche Erfolgshonorar gemildert werden, an Anziehungskraft verloren.
Die Digitalisierung bringt auch die Zwangsvollstreckung auf den Prüfstand. Dringend empfehlenswert ist ein Einführung eines elektronischen Titelregisters bis hin zu einem umfassenden Vollstreckungsregister. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lassen sich mithilfe eines Titelregisters weitgehend automatisieren.
Das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG ermöglicht es ab dem 1.8.2024, Anträge und Schriftsätze beim BVerfG elektronisch einzureichen. Mit der Neuregelung stellt sich eine Frage, die bereits die Zivilgerichte beschäftigte: Kann auch der Nachweis der Prozessvollmacht durch die elektronische Übermittlung geführt werden? Da bei Fehlen der Vollmacht die Unzulässigkeit der Beschwerde droht, liegt die Relevanz auf der Hand. Zum Leidwesen der Befürworter einer umfassenden Digitalisierung kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass auch nach künftiger Rechtslage die Vollmacht schriftlich im Original nachzuweisen sein wird.
Es kann die Einbeziehung autonomer Systeme zahlreiche Verbesserungen des Zivilprozesses nach sich ziehen. bezüglich de vollständig automatisierten Entscheidungsfindung bestehen Zweifel. Diese rühren nicht allein aus der (Un)entbehrlichkeit des menschlichen Richters, sondern auch aus der Struktur des Zivilprozesses.
Gebieten die EMRK und das Grundgesetz die Öffentlichkeit des Schiedsverfahrens, wenn eine der Vertragsparteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung „den Vertragsinhalt faktisch einseitig“ bestimmen konnte? Der Beitrag untersucht die potenziellen Auswirkungen des Pechstein-Beschlusses des BVerfG und der vorausgehenden Entscheidung des EGMR auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Der Fokus liegt dabei auf Schiedsklauseln in AGB sowie in den Vertragsbedingungen marktbeherrschender Unternehmen. Im Ergebnis sollte das Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz der großzügigen Formulierung des BVerfG auf die Sportschiedsgerichtsbarkeit beschränkt bleiben.
Analyses reactions to UN Convention on the Law of the Sea 1982 (UNCLOS) arbitrations relating to the South China Sea and Chagos Marine Protection Area, focusing on the potential extension of jurisdiction under Pt XV and how it will affect the consent basis under the dispute resolution system, to determine whether UNCLOS case law has gone too far.
Explores the rationale for the UN's adoption of the Beijing Convention on the International Effects of Judicial Sales of Ships 2022 and examines how it interacts with other relevant international conventions. Considers the Convention's strengths and weaknesses and its recognition approach. Highlights the Convention's potential to strengthen legal certainty in relation to the purchaser's title and facilitate debt recovery.
Das Urteil zur Vaterschaftsanfechtung vom 9. April 2024 bildet eine Zäsur in der Grundrechtsjudikatur des BVerfG zum Familienverfassungsrecht. Erstmals wird den leiblichen Eltern die Grundrechtsträgerschaft des Art. 6 Abs. 2 GG unabhängig von einer vorherigen Zuweisung des einfachgesetzlichen Elternstatus zugesprochen und die vormals postulierte verfassungsrechtliche »Zwei-Eltern-Grenze« aufgegeben. Um die besondere Bedeutung des Urteils für Verfassungsdogmatik und Gesetzgebung zu verdeutlichen, rekonstruiert der Beitrag die bisherige Interpretationsgeschichte des Elterngrundrechts als Problemgeschichte im Umgang mit »Elternpluralität« und ordnet die Entscheidung in diese Entwicklung ein.
Im Koalitionsvertrag 2021–2025 haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart, das „Institut der Verantwortungsgemeinschaft“ einzuführen, um Personen „jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe (zu) ermöglichen, rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen.“ Am 2.2.2024 hat das Justizministerium dazu Eckpunkte vorgestellt und erste Debatten ausgelöst. Wir lenken den Blick auf drei noch nicht näher betrachtete Personengruppen und erläutern, was die Regelungspläne für Lebensgefährten (I), Geschwister (II) und Pflegende (III) bedeuten würden. Insbesondere geht es uns um die mittelbaren Folgewirkungen für Lebensgefährten und Geschwister, die keine Verantwortungsgemeinschaft schließen (I 2, II 4). Außerdem wird gezeigt, welche Normen und Narrative das Eckpunktepapier im Hinblick auf Pflegeleistungen bestätigt (III 2).
Lebensformen und Familienkonstellationen werden immer vielfältiger und veränderlicher. Das Recht ist häufig schwerfällig und langsamer als die tatsächlichen Entwicklungen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob das Erbrecht seinem Regelungszweck und den Erwartungen der Menschen an die Wirkung erbrechtlicher Normen in der Praxis der Diversität von Familien (noch) gerecht wird oder ob Reformbedarf besteht.
Am 31.5.2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über den internationalen Erwachsenenschutz vorgelegt. Der Vorschlag ist eng mit dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ErwSÜ) verzahnt. Der Verordnung soll deshalb ein Ratsbeschluss beigefügt werden, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Vertragsparteien des ErwSÜ zu werden oder zu bleiben. Im vorliegenden Beitrag werden der Verordnungsentwurf und sein Verhältnis zum ErwSÜ analysiert.
Der Beitrag stellt die Entwicklungsgeschichte des völkerrechtlichen Nachhaltigkeitsprinzips dar, beschreibt seinen Inhalt und geht der Frage nach seinem Geltungsgrund nach. Inhaltlich lässt sich ein bestimmter Kernbestand feststellen, auch wenn der Begriff weiterhin sehr offen ist. Die ökologische Dimension ist dabei weiterhin Grund und Grenze des Prinzips. Ob und inwieweit über eine gegebenenfalls vorhandene völkervertragliche Geltung hinaus eine völkergewohnheitsrechtliche Geltung gegeben ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten, wenn auch die Entwicklung in diese Richtung geht.
Argues that it is not possible to derive customary binding due diligence obligations for states in cyberspace and that any attempts to establish such obligations are lex ferenda.
Die Vereinten Nationen verhandeln gegenwärtig über einen Globalen Digitalpakt, welcher als ein Bestandteil des UN-Paktes für die Zukunft auf dem Zukunftsgipfel im September dieses Jahres angenommen werden soll. Das Ziel ist die Verständigung auf Grundprinzipien für eine nachhaltige und inklusive digitale Zukunft auf der Basis der Menschenrechte. Kurzum: Es handelt sich um ein Vorhaben, welches an thematischer Vielfalt und Konfliktpotential kaum zu überbieten ist. Der Beitrag erläutert, worum es in diesem Prozess geht und was aus völkerrechtlicher Perspektive erwartet werden kann.
Considers the conflict between Russia and Ukraine, the trade-related intellectual property measures which both countries adopted against each other, the meaning of protection of essential security interests, and whether the WTO dispute resolution panel can attribute responsibility for wars.
Considers the importance to treaty interpretation of determining a treaty's object and purpose, with particular reference to international humanitarian law and the Geneva Convention relative to the Protection of Civilian Persons in Time of War 1949. Demonstrates how object and purpose helps to resolve interpretative dilemmas under the Convention, including in relation to protected status and the existence of a Protecting Power.
Proposes four measures to improve the system for the nomination and election of judges to the International Court of Justice without amending the Statute of the International Court of Justice 1945: promotion of regional diversity on the bench; removal of the use of nationality; adoption of a vetting process and public hearings; and advancement of a single vote for Security Council members.
Das Einfrieren russischer Währungsreserven durch die EU in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die andauernde politische Diskussion über eine darüber hinausgehende Nutzbarmachung dieser Gelder zur Unterstützung der Ukraine werfen grundsätzliche Fragen zur Bedeutung und Reichweite völkerrechtlicher Grundprinzipien in Bezug auf staatliche Währungsreserven auf. Der Beitrag nimmt diese Entwicklung zum Anlass, um allgemein zu fragen: Wie werden staatliche Währungsreserven von völkerrechtlichen Grundprinzipien wie der Staatenimmunität, der Unverletzlichkeit, dem Interventionsverbot sowie Regelungen zum Eigentumsschutz erfasst und vor Immobilisierung, Enteignung und Konfiskation durch andere Staaten im Zuge von Wirtschaftssanktionen geschützt?
Täisteksti saab lugeda siit.
Discusses the autocratic method of introducing constitutional change, with reference to the Government's attempt to replace the Human Rights Act 1998 with a Bill of Rights. Identifies a preliminary definition and essential features of the autocratic method using existing scholarship, comparisons with other states, and an analysis of the attempted replacement of the 1998 Act.
Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes hat der Gesetzgeber die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung erhöht und strengere Transparenzpflichten sowie Regelungen zur verdeckten Parteienfinanzierung durch sog. Parallelaktionen geschaffen. Schließlich hat er digitale Beteiligungsformen für die innerparteiliche Willensbildung etabliert. Zumindest Teile der Änderungen dürften wichtige Auswirkungen auf die politische Arbeit der Parteien haben. Gleichzeitig werfen sie eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf.
Dem Grundgesetz wird eine Erfolgsgeschichte attestiert, für die auch seine Sprache verantwortlich gemacht wird. Die Verfassungsväter und -mütter haben bei der Abfassung des Grundgesetzes viel Wert auf sprachliches Gelingen gelegt. Wird der Erfolg der Grundgesetzsprache danach beurteilt, wie gut sie die Funktionen der Verfassung unterstützt, kommt es darauf an, ob die Sprache klar, verständlich, einnehmend und entwicklungsoffen ist. Hier wird an fünf Beispielen illustriert, vor welche Herausforderungen die Suche nach der geeigneten Verfassungssprache stellt.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten, auf - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung zu reagieren. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Folgen es für die entstehungsgeschichtliche Auslegung einer Norm hat, wenn der Gesetzgeber auf eine bestimmte Normauslegung durch die rechtsprechende Gewalt nicht, nur partiell, vollständig positivierend, korrigierend oder »klarstellend« reagiert.
Die amtliche Statistik führt trotz ihrer eminenten praktischen Bedeutung ein rechtswissenschaftliches Schattendasein. Sie ist ein praktisch höchst erfolgreiches Modell des kooperativen Föderalismus. Gerade wegen der vielfältigen Verflechtungen zwischen Unions-, Bundes-, Länder- und Kommunalebene bewegt sich der „Statistische Verbund“ aber in einer verfassungsrechtlichen Grauzone. Wie in einem Brennglas konzentrieren sich hier die Gegenwartsprobleme des deutschen Föderalismus – sowohl der Gesetzgebungs- als auch der Verwaltungskompetenzen im Grundgesetz. Dabei erweist sich die Gesetzgebungs- und Verwaltungswirklichkeit im Statistikrecht als leistungs- und zukunftsfähiger als die verfassungsrechtlichen Vorgaben – und weist so mögliche Wege für eine Reform der Art. 87ff. GG.
Die Geschichte der Grundrechte des Grundgesetzes in den letzten 75 Jahren ist die Geschichte ihrer beständigen Expansion: zunächst ihrer Extensivierung, Intensivierung und Pluralisierung, sodann ihrer Supranationalisierung und schließlich, jüngst, ihrer Temporalisierung. Diese durchaus unterschiedlichen, in ihrer Auswirkung aber ganz ähnlichen Prozesse zeichnet der Beitrag nach.
Der Rechtsprechung des BVerfG zufolge baut das Grundgesetz zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Mehrere politische und rechtliche Entwicklungen geben Anlass zu hinterfragen, ob insbesondere der Gesetzgeber den Bürgern bereichsspezifisch womöglich doch eine stärkere Loyalität zur Verfassung abverlangt. Der Beitrag skizziert diese Entwicklungen und stellt die These auf, dass der Staat in einigen Bereichen durchaus einen »Verfassungspatriotismus light« fordert und dass das Grundgesetz dem nicht prinzipiell entgegensteht.
[---] Die Analyse „französischer Sichtweisen“ könnte das deutsche Verfassungs-recht als bloßes „ausländisches Recht“ betrachten, sodass das Bundesverfas-sungsgericht in seiner Eigenschaft als zentraler Akteur des deutschen Rechts- und Verfassungssystems wahrgenommen und in ihm „das Herzstück des Staatsgefüges in der Bundesrepublik Deutschland“ gesehen würde, zu dem es kein gleichwertiges französisches Gegenstück gebe. Jedoch bestünde dabei die Gefahr einer zu stark beschreibenden Darstellung, die im Ergebnis für einen deutschen Leser nur einen geringen Erkenntnisgewinn böte. Daher ist es angezeigt, den Blickwinkel um zwei Ebenen zu weiten: eine rechtsverglei-chende deutsch-französische und eine europäische. [---]
In recent years, a number of academics, judges and politicians have noted that the UK Supreme Court has adopted a more restrained approach when it comes to public law than it had done previously. This article assesses the quantitative and qualitative evidence for this apparent conservative turn. It finds that, in a number of important respects, the Court has indeed adopted a more restrained approach to public law issues in recent years. However, conservatism and caution are not apparent across the board, and there are a number of areas in which the approach of the Court has been anything but restrained. Overall, the Court should not be considered ideologically conservative, nor should it be deemed constitutionally supine. Rather, it is most accurate to suggest that the Court is basing its judgments on a vision of the law rooted in the tradition of political constitutionalism.
Tässä artikkelissa perehdytään oikeusvaltion käsitteeseen niin Suomen lainsäädännössä kuin ylikansallisessa Euroopan neuvoston ja EU:n sääntelyssäkin. Erityisesti tarkastelun kohteena on oikeusvaltioperiaate tuomioistuinten riippumattomuuden ja puolueettomuuden näkökulmasta. Lisäksi artikkelissa käydään läpi suomalaisten tuomioistuinten riippumattomuuteen ja puolueettomuuteen liittyviä näkökohtia Euroopan neuvoston piirissä toimivan Venetsian toimikunnan laatiman oikeusvaltion tarkistuslinjan valossa.
Die Fragmentierung der realpolitischen Parlamentsarbeit wirft Fragen nach der angemessenen Besetzung der verschiedenen Ämter und Gremien auf, die sich insbesondere hinsichtlich des auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezogenen Repräsentationsauftrages stellen. In Anbetracht des zunehmenden Erstarkens von Fraktionen außerhalb des gemäßigten politischen Spektrums mehren sich die Versuche, durch gezielte Veränderungen der Besetzungsverfahren Abgeordnete bestimmter Fraktionen - ungeachtet der Mehrheitsverhältnisse im Plenum - aus parlamentarischen Ämtern und Gremien herauszuhalten. Der Beitrag arbeitet die bislang entwickelten Maßstäbe heraus, unterzieht sie einer kritischen Würdigung und lotet Perspektiven für ihre Fortentwicklung im Zeitalter des polarisierten Pluralismus aus.
Analyses the rebellion by some national constitutional courts against the supremacy of EU law, arguing that the matter pertains not to the primacy of EU law, but instead to the interpretative primacy of the CJEU. Looks at how EU law and the CJEU address challenges relating to the canonisation of the supremacy doctrine, the Solange challenge relating to reviewing EU law under national fundamental rights provisions and ultra vires challenges.
Im letzten Jahrzehnt sind demokratisch gewählte und parlamentarisch verantwortliche Mitglieder der Bundesregierung einer im internationalen Vergleich bemerkenswerten verfassungsrechtlichen Beschränkung unterworfen worden. Bundeskanzler und Bundesminister dürfen sich in amtlicher Funktion nicht mehr „in parteiergreifender Weise“ äußern. Das gilt unabhängig von Form, Inhalt, Medium, Wirkung und Zeitpunkt. Das Verbot ist weder spezifisch auf den Wahlkampf zugeschnitten noch statuiert es äußere Grenzen der politischen Auseinandersetzung.
Die Regulierung freier Kommunikation im Kontext nationaler und internationaler Sicherheitsinteressen ist von erheblicher Bedeutung. Während dies in der Vergangenheit vor allem klassische Massenmedien wie Zeitungen und Rundfunk betraf, stehen nunmehr – in der digitalisierten Welt – die allgegenwärtigen und weltweit zugänglichen sozialen Medien im Fokus der Regulierungsbehörden. Ein im US-amerikanischen Bundesstaat Montana verabschiedetes TikTok-Verbot, das nur aufgrund einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung nicht am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sowie ähnliche Bestrebungen im US-Kongress bieten Anlass dazu, einen Blick auf die USamerikanischen und europäischen Maßnahmen gegenüber Plattformen zum Schutz der nationalen und internationalen Sicherheit zu werfen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Parlamentspräsidenten und ihre Vertreter überhaupt abgewählt werden können. Durch den gegen die Vizepräsidentin des Bundestages Petra Pau gerichteten Abwahlantrag hat diese Frage praktische Bedeutung gewonnen. Mit weiteren Abwahlanträgen auch in den Ländern ist zu rechnen.
Der Beschluss des BVerfG vom 6. Februar 2024 zur Zulässigkeit einer Sperrklausel für das EU-Parlament ist Anlass, die verfassungstheoretischen Implikationen des Europawahlrechts im Licht aktueller Entwicklungen zu reflektieren. Die Abgeordneten werden »in Deutschland«, nicht als »deutsche Abgeordnete« gewählt. Das EU-Parlament repräsentiert heute daher die Unionsbürgerschaft, nicht die Staatsvölker der Mitgliedstaaten. Diese These entspricht dem seit 2009 geltenden Vertragsrecht, wird aber weiterhin bestritten. Der Beitrag untermauert sie auch mit Argumenten aus dem französischen und britischen Verfassungsrecht, die in den deutschen Diskussionen bislang nicht präsent sind.
Die zwischenzeitlich totgesagte Drei-Stufen-Lehre zur Bestimmung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich gesetzgeberischer Tatsachenfeststellungen und Prognosen feiert spätestens seit 2020 ein regelrechtes Comeback in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Prominent kam sie in den drei Coronaurteilen zum Einsatz und bestimmte dort die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums. Grund genug, einen genaueren Blick auf die Handhabung der Drei-Stufen-Lehre in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu werfen, wobei dieser Beitrag die neueren Entscheidungen analysiert und der Frage nachgeht, ob die Probleme, die zur damaligen Aufgabe der Drei-Stufen-Lehre führten, heute gelöst sind.
Der Beitrag vergleicht die Rechtslage in Kanada und Deutschland in Bezug darauf, ob bzw. wie weit das Zeigen von religiösen Zeichen im öffentlichen Dienst erlaubt ist. Kanada bietet sich als Vergleichsobjekt besonders an. Denn dort sind mit der strengen Laizität in Québec und der liberalen Einstellung im übrigen Kanada, die religiöse Zeichen auch im öffentlichen Dienst zulässt, zwei gegensätzliche Ausprägungen religiös-weltanschaulicher Neutralität in einem föderalen Staatssystem verwirklicht. Der Vergleich kann Erkenntnisse bringen, um die seit der Änderung von BeamtStG und BBG im Jahr 2021 weiterhin bestehende Frage beantworten zu können, wie sich der Konflikt zwischen individueller Religionsfreiheit und Neutralitätspflicht des Staates in der Bundesrepublik lösen lässt.
The Work-Life Balance (WLB) Directive has created for the first time at European Union (EU) level a right to paternity leave and effective incentives for fathers to make use of the right to parental leave. The goal of this Directive is to correct the imbalance of the previous EU model on child-related leave, with the ultimate aim of achieving a more equal sharing of leave between men and women, improving the situation of women in the labour market, and eventually achieving more equality both at home and at work.
This article examines twenty-seven EU national systems of child-related leave to ascertain to what extent they fit in the new EU model and are gender-balanced. National data shows that, despite the new rights and incentives created for fathers, there is a widespread maternalist approach, with lengths of maternity leave far longer than those of paternity leave and few well-paid daddy months of parental leave. Finally, it suggests some ideas on how the EU can bring closer national rights of mothers and fathers, both in terms of entitlements and actual use, and advocates an egalitarian approach under which both parents have equal real chances to spend time with their children.
Groß ist die Euphorie bei der Gründung einer Stiftung, wenig hört man von ihrem Ende. Das scheint sich auf die juristische Literatur zu übertragen: Mit liebevoller Detailfreude widmet sie sich der Gründung und den Rechtsfragen, die sich im Leben der existierenden Stiftung stellen. Stiefmütterlich behandelt sie Auflösung und Aufhebung der Stiftung. Mit der Nordstream-2- Stiftung und ihrer politisch (ursprünglich) gewollten Aufhebung hat man nun ein markantes Beispiel vor Augen, welche komplexen Fragen sich hier stellen.
Token sind ein Digitalisat, weil sie durch dezentrale Speicherung auf der Blockchain Vermögenswerte digitalisiert abbilden. Ob Token als digitales Produkt zu qualifizieren sind, ist dennoch eine offene, vom Gesetzgeber nicht hinreichend bedachte Frage. Auf Grundlage einer rechtstatsächlichen Differenzierung verschiedener Tokenarten prüft der Beitrag, ob Token vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB erfasst sind, um sodann die teils fragwürdigen Rechtsfolgen zu erörtern, die sich aus einer Anwendung der Vorschriften zu digitalen Produkten auf (bestimmte) Token ergeben. Die Debatte um den Bedarf eines allgemeinen Privatrechts für Token gewinnt hierdurch eine weitere Dimension, die nicht deren sachenrechtliche Einordnung betrifft, sondern das Zentralstück des jüngst reformierten Schuldrechts.
Homeoffice ist der neue Normal-Arbeitsplatz für viele, vielleicht bald für die meisten Beschäftigten in Büroberufen: Der Anteil der in Tele- oder Mobiler Arbeit Werktätigen hat sich gegenüber dem Vor-Corona-Niveau fast verdoppelt. Es stellt sich die Frage, ob diese Verlagerung des Normal-Arbeitsplatzes Konsequenzen für die Kostenaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Schließlich sind es traditionell die Unternehmen, die Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sowie dessen Sicherheit zu gewährleisten haben. Zählen dazu auch anteilig Miete, Heiz- und Infrastrukturkosten? Rechtsprechung ist rar, die Meinungen zu dem Thema sind vielfältig, die volks- und betriebswirtschaftliche Dimension ist erheblich. Der Beitrag stellt den aktuellen Meinungsstand zum Aufwendungsersatz im Homeoffice dar und skizziert Lösungsmöglichkeiten.
Contemporary labour law scholarship places the relationship between employers and employees at the heart of its analysis, mostly disregarding relations between workers, especially if they belong to different organizations. This article argues that such an approach is one-dimensional and misses a central aspect of the experience of being a worker. It argues that the increasing complexity of the modern workplace requires a coherent scholarly account of this additional dimension of workplace dynamics.
Attempting to address this blind spot, the article suggests conceptualizing worker-to-worker relations as a type of community: the ‘Worker-Community’. This new paradigm advances our understanding of the special characteristics, including duties and obligations, of relations between workers. The article further examines the range of potential legal implications of this model, from bullying and sexual harassment to the unregulated practice of underbidding in the gig or platform economy.
Recent developments in the gig or platform economy have generated unprecedented interest in strategic litigation, raising important theoretical questions about what qualifies litigation as strategic and what strategic litigation means for collective action. This article draws on the existing debate on strategic litigation and mobilization for riders’ rights to highlight an important dimension of the practice: namely, the intermediary role played by lawyers between what happens in and outside the courts, as they translate social claims into legal ones. It maps litigation efforts, situating them in a wider context of collective action, and takes advantage of the privileged viewpoint that lawyers provide on litigation to address two crucial questions: the ‘why’ question, which concerns the objectives underlying strategic litigation, at least as perceived by lawyers, and the ‘how’ question, which aims to explore the way the strategy is designed and implemented, as well as the relations between lawyers and trade unions in terms of decision-making.
The Covid-19 pandemic contributed to an unprecedented expansion of remote work across European countries, transforming what was once a marginal form of work into a new ‘normal’, particularly in its hybrid form. While bringing advantages for both employers and workers, remote work is also associated with some negative impacts on workers’ rights and well-being, including isolation, overtime, stress and difficulties to socialize and organize collectively.
This paper explores post-pandemic changes in the regulation of telework in selected European Union (EU) Member States, in an attempt to identify common trends and obstacles in coping with the challenges outlined above. The analysis, attentive to the articulation of different legal sources and regulatory levels, focuses on four areas that are particularly relevant for the regulation of working from home: health and safety; working time; the right to disconnect; and privacy. The five jurisdictions examined – Italy, Spain, France, Luxembourg and Sweden – are representative of different models in the regulation of remote work within the EU.
The paper argues that the current regulation of remote work arising from different legal sources and regulatory levels, while offering flexibility to adapt to its specificities, falls short of ensuring a coherent and comprehensive legal framework. This leaves unaddressed some of the challenges raised by the extensive recourse to remote work, giving rise to the need for a more targeted and holistic approach in regulation at different levels.
In den vergangenen Jahren wurden die Informationspflichten des Verbrauchervertragsrechts sukzessive erweitert, um den Risiken für die Verbraucher im digitalen Zeitalter wirksam zu begegnen. Anbieter von Online-Marktplätzen müssen nun unter anderem Informationen über die wichtigsten Parameter bereitstellen, die für das Ranking der den Verbrauchern präsentierten Angebote ausschlaggebend sind. Unternehmer sind verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Dies steht jedoch in Kontrast zu der seit langem kritisierten „Informationsüberflutung“, die es Verbrauchern gerade nicht ermöglicht, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund untersucht der Beitrag die Funktionen vorvertraglicher Informationspflichten im digitalen Zeitalter und entwickelt Anregungen für eine Reduzierung der Informationsinhalte de lege ferenda.
Der durch die französische Vertragsrechtsreform von 2016 und 2018 neu eingeführte Art. 1223 des Code civil räumt dem Gläubiger in jedem entgeltlichen Vertrag ein Minderungsrecht ein, falls der Schuldner die ihm obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dieses allgemeine Minderungsrecht hat Vorbildcharakter für andere europäische Rechtsordnungen, doch wirft es auch Probleme auf, deren Lösungen nicht einfach aus den Lehren der Minderungsrechte des besonderen Vertragsrechts hergeleitet werden können.
Marc-Philippe Weller hat gemeinsam mit Theresa Hößl und Camilla Seemann das Gutachten für die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 74. Deutschen Juristentages verfasst und im Gesellschaftsrecht, primär im Aktienrecht, auf der Grundlage von zwanzig Thesen einige konkrete rechtspolitische Vorschläge mit Gesetzesformulierungen vorgelegt. Das Gutachten regt – sehr einprägsam – eine „Klimatrias für das Gesellschaftsrecht“ an.
Wer beim Ringen um den Preis den Gegner in seine Karten blicken lässt, hat bald verspielt – so heißt es treffend in einer BGH-Entscheidung. Es gehört zu den ehernen Grundsätzen des Verhandelns, dem Gegner nicht direkt zu offenbaren, was man maximal zu zahlen bereit wäre. Doch was gilt, wenn ein Marktplatzbetreiber diesen Grundsatz aushebelt, indem er der einen Marktseite Einblick in die Zahlungsbereitschaft der Marktgegenseite gewährt? Deutschlands führende Immobilienplattform ermöglicht Vermietern mithilfe einer sogenannten Nachfragekalkulation, den Mietzins für eine Wohnung anhand der Angaben zu optimieren, die Wohnungssuchende gegenüber der Plattform machen – wozu auch die gewünschte Maximalmiete gehört. Der Beitrag diskutiert ökonomische Auswirkungen sowie rechtliche Grenzen dieser Praxis.
Die neu eingeführten §§ 327f, 475b BGB enthalten eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen. Der Beitrag ordnet die Aktualisierungspflicht dogmatisch zwischen Primär- und Sekundärpflicht als Anforderung an die Mangelfreiheit ein, sie ist dadurch Teil der allgemeinen Pflicht zur mangelfreien Leistung. Der Primäranspruch ist dabei rechtstechnische Voraussetzung für die Begründung von Sekundärpflichten. Dennoch kann die Primärpflicht nur mittelbar über den Nacherfüllungsanspruch und die weiteren sekundären Gewährleistungsrechte des Verbrauchers durchgesetzt werden.
Der Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die Regelungen des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.
Im neuen Kaufrecht bildet die Beschaffenheitsvereinbarung als Teil der subjektiven Anforderungen auf gleicher Rangstufe mit den objektiven Anforderungen den in § 434 BGB verankerten Sachmangelbegriff. Das wirft verstärkt die schon im alten Recht streitige Frage auf, ob die von der Rechtsprechung bislang angenommene Sonderstellung der Beschaffenheitsvereinbarung sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen für ihr Zustandekommen als auch die Rechtsfolgen im Fall ihrer Verletzung gerechtfertigt ist. Nicht nur (aber auch) hinsichtlich der Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung ist darüber hinaus der in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Begriff der Beschaffenheitsgarantie weiterhin klärungsbedürftig.
Tässä artikkelissa tutkitaan naisliikkeen suhdetta oikeusavun syntyyn ja alkuvaiheisiin 1800-luvun lopun Suomessa. Aihetta tarkastellaan myös osana kansainvälistä kontekstia, jossa nähdään naisasialiikkeen kiinnostus oikeuden saatavuutta ja oikeusapua kohtaan.
We measure the extent that a prevailing law can affect moral and social norms. We use variations in facemask fines in the UK during the COVID-19 pandemic as a case study, as it presents us with many features of a natural experiment. Our analysis provides two important findings. First, we find that the legal status of a behaviour, that is whether the behaviour is illegal or not, is important in influencing stated compliance and moral and social norms. In contrast we find no evidence that a variation in penalties has any effect on stated compliance or moral or social norms. We consider these results are important for law makers and society, as both moral and social norms are known to be important drivers of social change, and our results show that legality influences both – thus highlighting an endogenous relationship between the law – and moral and social norms.
Recht und Rechtsverständnis sind eng verbunden mit Gesellschaft und geistesgeschichtlich-gesellschaftstheoretischer Entwicklung, sicherlich nicht überall in den Querbezügen sofort erkennbar, jedoch in den großen Entwicklungslinien nicht zu leugnen – und sogar fundamental wichtig.