Die Einleitung eines Verwirkungsverfahrens nach Art. 18 GG zulasten von Abgeordneten hat erhebliche Bedeutung für den Abgeordneten selbst, die Demokratie, die Gewaltenteilung sowie das bundesstaatliche Gefüge. Während Art. 46 Abs. 3 Var. 2 GG dem Bundestag ausdrücklich eine Einflussmöglichkeit zubilligt, ist die Rechtslage für die Landesparlamente weniger eindeutig. Die Literatur schweigt zu dem Thema größtenteils. Dieser Beitrag versucht nachzuweisen, dass einem betroffenen Landesparlament aus dem Gebot der Bundestreue heraus wenigstens ein Konsultationsrecht zugebilligt werden muss. Ferner können die Länder (relative) Genehmigungsvorbehalte in ihren Verfassungen vorsehen. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Berlin und Niedersachsen Gebrauch gemacht.