Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist der deutschen zivilprozessua­len Dogmatik nicht unbekannt; er spielt aber keine allzu große Rolle. Dies liegt vor allem am deutschen Prozessmodell, das zwar durchaus kontradiktorisch ist, aber einen aktiven Richter verlangt, der im Interesse einer gerechten Konfliktlösung Fra­gen stellen und Hinweise geben darf und muss. Solche Hinweise dienen in erster Linie der Klärung des Streitstoffs und der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Soweit sie einer der beiden Parteien besonders zugute kommen, sind sie weder vom Grundsatz der Waffengleichheit geboten noch leiten sich ihre Grenzen aus diesem Grundsatz ab.