Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nicht der hervorstechendste Ansatzpunkt für Reformen des Strafprozessrechts. Das allerdings ist auch eine Chance für Reformbemühungen. Praktiker wissen, dass „stillere“ Inhalte häufig besonderes Potenzial für fühlbare Änderungen des strafjustiziellen Tagesgeschäfts haben. Zugleich muss dies ein Grund sein, die zuweilen spröde Debatte einer breiteren Fachöffentlichkeit näherzubringen.