Ius est ars boni et aequi' — Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. Dieses bekannte Zitat wird dem römischen Rechtsgelehrten Publius Iuventus Celsus zugeschrieben. Hiernach kommt dem Recht insbesondere eine Ausgleichsfunktion zu. Durch die Jurisprudenz soll eine Lösung gefunden werden, welche als gut und gerecht bezeichnet werden kann. Diese Leitlinie bestimmt auch heute noch in vielen Bereichen im Ausgangspunkt das juristische Denken. Freilich kommt zuvorderst das Zivilrecht in den Sinn, wo Generalklauseln wie § 242 BGB gewährleisten sollen, dass durch Wertungen im Einzelfall gerechte Ergebnisse erzielt werden. Doch auch auf das öffentliche Recht lässt sich die alte Sentenz übertragen: Wie sehr muss der Bürger in seinem Vertrauen geschützt werden, wenn eine Behörde zu einem Sachverhalt entschieden hat? Ist dies dann eine gefestigte Entscheidung, bei der man davon ausgehen darf, es werde schon nicht mehr schlimmer kommen? Oder ist es vielmehr »gut und gerecht«, wenn auch die auf einen Rechtsbehelf hin bescheidende Behörde nochmals schärfer entscheiden darf, wenn ihr dies recht- bzw. zweckmäßig erscheint? Somit wird deutlich: Die Frage nach der Zulässigkeit der reformatio in peius gerade im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren berührt solche Grundlagen, die durch jahrtausendealtes juristisches Grundverständnis geprägt sind. Es verwundert daher kaum, dass dieser Punkt früher lebhaft umstritten war und es auch heute noch ist. Gerade in den Details besteht oftmals noch keine Einigkeit. Der vorliegende Beitrag soll daher im Besonderen die folgenden Problemkonstellationen beleuchten und Lösungsvorschläge hierzu anbieten: Dürfen Verwaltungsbehörden einen Widerspruchsführer nochmals beschweren, der sich durch sein Vorgehen eigentlich Abhilfe versprochen hatte? Wenn ja, so ist auch zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen darf. Zudem soll betrachtet werden, ob sich die Ergebnisse auf zwei Sonderkonstellationen der Rechtsausschüsse und des Prüfungsrechts übertragen lassen.